INFORMATION zur Psychotherapie als Leistung der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung

(Quelle: Deutsche Psychotherapeuten Vereinigung - DPTV) 

                

                            

Psychotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Kranken-versicherung und der meisten privaten Krankenversicherungen. Ist eine psychotherapeutische Behandlung notwendig, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, bevor die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Welche Voraussetzungen dies sind, erläutern wir im Folgenden.
 

                

WER DARF SICH „PSYCHOTHERAPEUT“ ODER „PSYCHOTHERAPEUTIN“  NENNEN? 

                


Nach dem Psychotherapeutengesetz darf sich „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ nur nennen, wer nach einem Universitätsstudium der Psychologie, Medizin oder bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch der Pädagogik oder Sozialpädagogik eine dreijährige Vollzeit- oder fünfjährige Teilzeitausbildung in Psychotherapie abgeschlossen hat. Damit ist ausgeschlossen, dass Psychotherapie von Personen durchgeführt wird, die dafür nicht ausgebildet sind.
 

                

DER WEG ZUM PSYCHOTHERAPEUTEN 

                


Patienten können mit ihrer Krankenversicherungskarte direkt einen Psychotherapeuten aufsuchen.
 

                

BEHANDLUNGSVERFAHREN 

                


Welche psychotherapeutischen Verfahren als Kassenleistung anerkannt sind, regeln die Psychotherapierichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Derzeit sind analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte  Psychotherapie und Verhaltenstherapie als Kassenleistung anerkannt.

Privat Versicherte sollten vor Beginn der psychotherapeutischen Behandlung mit der Krankenversicherung klären, welche Kosten für die geplante Behandlung übernommen werden, denn die Bedingungen weichen zum Teil erheblich von denen in der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Unabhängig von diesen Bedingungen besteht in der Psychotherapie ein Rechtsverhältnis nur zwischen Psychotherapeut und Patient.
 

                

BEI WELCHEN KRANKHEITEN IST EINE PSYCHOTHERAPIE ANGEZEIGT? 

                


Psychotherapie wird u. a. bei folgenden Krankheitsbildern durchgeführt und von Krankenkassen bezahlt: 


-    Angststörungen
-    Depressive Störungen
-    Zwangsstörungen
-    Psychosomatische Störungen
-    Psychische Beeinträchtigungen oder Behinderungen aufgrund schwerer
     körperlicher Erkrankungen, traumatischer Erlebnisse oder Psychosen
-    Suchterkrankungen
-    Persönlichkeitsstörungen
 

                

WIE FINDET MAN EINEN ZUGELASSENEN PSYCHOTHERAPEUTEN? 

                


Mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können nur Psychotherapeuten, die bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen oder ermächtigt sind. Ausnahmen sind Psychotherapien, die im Wege der sog. „Kostenerstattung“ durchgeführt werden.
Wir nennen Ihnen aus unserer Datenbank von 7.000 Mitgliedern unseres Berufsverbandes Adressen von Psychotherapeuten in Ihrer Nähe. Mit einer bequemen Sucheinrichtung auf unseren Internet-Seiten können Sie selbst nach entsprechenden Adressen suchen (www.psychotherapeuten-liste.de).
 

                

WIE WIRD EINE PSYCHOTHERAPIE BEANTRAGT? 

                


Nach maximal 5 bis 8 probatorischen Sitzungen (je nach psychotherapeutischem Verfahren), in denen abgeklärt wird, ob die beabsichtigte Psychotherapie bei der psychischen Störung  erfolgsversprechend und die Beziehung zwischen Patient und Therapeut tragfähig ist, wird ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt. Über die einzuhaltenden Formalien klärt Sie der Psychotherapeut auf. Wenn nach den probatorischen Sitzungen und ggf. weiteren diagnostischen Untersuchungen ein Antrag auf Kostenübernahme einer Psychotherapie gestellt wird, muss als Teil des Antrags eine Bestätigung eines Arztes beigefügt werden (sog. „Konsiliarbericht“), dass aus körperlichen Gründen eine Psychotherapie nicht kontraindiziert ist.
Sollte ein größerer Behandlungsumfang notwendig sein, wird eine Langzeittherapie beantragt (bei psychoanalytischer Behandlung ist dies die Regel). Die Entscheidung über die Kostenübernahme erfolgt dann auf der Grundlage der Stellungnahme eines Gutachters anhand eines anonymisierten schriftlichen Berichts des behandelnden Psychotherapeuten.
 

                

DAUER UND UMFANG DER BEHANDLUNG 

                


Der Umfang einer psychotherapeutischen Behandlung ist von der Wahl des Behandlungsverfahrens abhängig. Derzeit stehen bei Verhaltenstherapie höchstens 80 Sitzungen à 50 Minuten, bei tiefenpsychologischen Verfahren höchstens 100 Sitzungen und bei analytischer Psychotherapie bis zu 300 Sitzungen zur Verfügung. Die tatsächliche Dauer kann deutlich unterhalb dieser Grenzen liegen. Die Häufigkeit der Behandlungen kann von bis zu 3-mal wöchentlich bis zu 1-mal in zwei oder drei Wochen oder länger variieren.
 

                

QUALITÄTSSICHERUNG 

                


Durch die im Psychotherapeutengesetz festgelegte umfassende theoretische und praktische Ausbildung der Psychotherapeuten, die auch Erfahrungen in der Psychiatrie sowie Selbsterfahrung umfasst, wird ein hoher Qualitätsstandard der psychotherapeutischen Behandlung erreicht.
Darüber hinaus trägt die gesetzlich vorgeschriebene kontinuierliche Fortbildung zur Qualität der Behandlung bei.